Gepäckvorschriften

Das Luftfahrt-Bundesamt weist alle Fluggäste eindringlich darauf hin, dass seit dem 1. Februar 2004 auf der Grundlage der EU-Verordnung 68/2004 vom 15. Januar 2004 auf Flügen, die vom europäischen Raum ausgehen, nachfolgende Gegenstände nicht mit in die Flugzeugkabine mitgenommen werden dürfen (siehe Abschnitt 1) , auf Flügen, die in der EU starten sowie auf Anschlussflügen ab europäischen Flughäfen dürfen ab 6. November 2006 Flüssigkeiten nur noch eingeschränkt mit in die Flugzeugkabine genommen werden. Dazu gehören auch alle Inlandsflügebzw. im aufgegebenen Reisegepäck (siehe Abschnitt 2) verboten sind.

Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend; sie kann jederzeit ergänzt werden. Für bestimmte Flüge können weitergehende Regelungen festgelegt werden. Darüber hinaus sind die IATA-Gefahrgutvorschriften zu beachten. 

Neue Handgepäckbestimmungen für alle Flüge, die in Ländern der EU starten sowie für Anschlussflüge ab Europa

auf Flügen, die in der EU starten sowie auf Anschlussflügen ab europäischen Flughäfen dürfen ab 6. November 2006 Flüssigkeiten nur noch eingeschränkt mit in die Flugzeugkabine genommen werden. Dazu gehören auch alle Inlandsflüge.

Flüssige und gelartige Produkte wie z. B. Pflege- und Kosmetikartikel sind im Handgepäck gestattet, sofern sie den folgenden Bestimmungen entsprechen :

  • Behältnisse mit Flüssigkeiten und ähnlichen Produkten dürfen bis zu 100 ml fassen (es gilt die aufgedruckte Höchstfüllmenge)
  • All einzelnen Behältnisse müssen vollständigin einem transparenten, wiederverschließbaren Plastikbeutel (z.B. sogenannte "Zipper") mit max. 1 Liter Fassungsvermögen transportiert werden
  • Je ein Beutel pro Person 
  • Der Beutel muss bei der Sicherheitskontrolle separat vorgezeigt werden

Medikamente und Spezialnahrung (z.B. Babynahrung), die während des Fluges an Bord benötigt werden, können außerhalb des Plastikbeutels transportiert werden. Diese Artikel müssen ebenfalls an der Sicherheitskontrolle vorgelegt werden.

Artikel und Beutel, die den Maßgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mit an Bord genommen werden. Eine ähnliche Regelung gilt bereits seit dem 29. September 2006 auf Flügen und Umsteigeverbindungen in die USA.

Verbotene Gegenstände in der Flugzeugkabine

1. Gewehre, Feuerwaffen & Waffen
Jedes Objekt, das in der Lage ist oder zu sein scheint, ein Projektil abzufeuern oder Verletzungen hervorzurufen, einschließlich:

  • Alle Feuerwaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrotflinten usw.)
  • Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen
  • Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen Zielfernrohre/Zielgeräte)
  • Luftpistolen, Gewehre und Schrotpistolen
  • Signalpistolen
  • Startpistolen
  • Spielzeugpistolen aller Art
  • Druckluftwaffen
  • Bolzenschussgeräte und Nagelschusspistole
  • Armbrüste
  • Katapulte
  • Harpunen und Harpunenabschussgeräte
  • Viehtötungsapparate
  • Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. Betäubungsstäbe, Elektroimpulsgeräte
  • Feuerzeuge, die Feuerwaffen imitieren.

2. Spitze/scharfe Waffen und scharfe Objekte
Spitze oder scharfe Gegenstände, die Verletzungen hervorrufen können, einschließlich:

  • Äxte und Beile
  • Pfeile und Wurfpfeile
  • Kanthaken
  • Harpunen und Speere
  • Eispickel - Schlittschuhe
  • Alle Feststell- oder Springmesser (unabhängig von der Klingenlänge)
  • Messer aus Metall oder einem anderen Material, das stark genug ist, um es als Waffe einsetzbar zu machen (unabhängig von der Klingenlänge)
  • Fleischerbeile
  • Macheten
  • Rasiermesser und -klingen (ausgenommen Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette)
  • Säbel, Schwerter und Degen
  • Skalpelle
  • Scheren
  • Ski- und Wanderstöcke
  • Wurfsterne
  • Werkzeuge, wenn diese als spitze oder scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Teppich- und Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Brechstangen, Zangen, Schraubenschlüssel, Lötlampen.

3. Stumpfe Instrumente
Jedes stumpfe Instrument, das Verletzungen hervorrufen kann, einschließlich:

  • Baseball- und Softball-Schläger
  • Keulen oder Schlagstöcke fest oder biegsam - z.B. Knüppel, Gummiknüppel und -stöcke
  • Cricketschläger
  • Golfschläger
  • Hockeyschläger
  • Lacrosseschläger
  • Kajak- und Kanupaddel
  • Skateboards
  • Billardstöcke
  • Angelruten
  • Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger, Knüppel, Totschläger, Nunchaku, Kubatons, Kubasaunts.

4. Sprengstoffe und brennbare Stoffe
Alle Sprengstoffe oder hochentzündlichen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

  • Munition
  • Sprengkapseln
  • Detonatoren und Zünder
  • Sprengstoffe und Explosivkörper
  • Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern
  • Minen und andere explosive militärische Ausrüstungsgegenstände
  • Granaten aller Art
  • Gas und Gasbehälter, z.B. Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff in großen Mengen
  • Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk ("party poppers") und Spielzeugpistolen mit Zündplättchen)
  • Überallzündhölzer
  • Rauchkanister oder Rauchpatronen
  • Brennbare flüssige Kraftstoffe, z.B. Benzin, Diesel, Flüssiggas für Feuerzeuge, Alkohol, Ethanol.
  • Farbe in Sprühdosen
  • Terpentin und Farbverdünner
  • Alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.

5. Chemische und toxische Stoffe
Alle chemischen oder toxischen Stoffe, die eine Gefahr für die Gesundheit von Fluggästen oder Besatzung oder für die technische und allgemeine Sicherheit des Flugzeugs sowie von Eigentum darstellen, einschließlich:

  • Säuren und Basen, z.B. Batterien, die auslaufen können
  • Ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor
  • Abwehr- oder Betäubungssprays - z.B. Mace, Pfefferspray, Tränengas
  • Radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope
  • Gifte
  • Infektiöses oder biologisch gefährliches Material, z.B. infiziertes Blut, Bakterien und Viren
  • Spontan entzündliches oder brennbares Material
  • Feuerlöscher.

Verbotene Gegenstände im aufgegebenen Gepäck

  • Sprengkörper, einschließlich Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen und Sprengstoffe
  • Gase: Propan, Butan
  • Brennbare Flüssigkeiten, einschließlich Benzin, Methanol
  • Brennbare Feststoffe und reaktive Stoffe, einschließlich Magnesium, Feueranzünder, Feuerwerkskörper, Fackeln - Feuerzeuge
  • Oxidationsmittel und organische Peroxide, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien
  • Toxische oder infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut
  • Radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope
  • Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber, Fahrzeugbatterien
  • Komponenten von Kfz-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff enthalten haben.
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